Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Familienrecht Katrin Bräuer
Rechtsanwältin und NotarinFachanwältin für FamilienrechtKatrin Bräuer

Notariat

Notare sind Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes. Sie üben ihren Beruf als unparteiischer Berater aus. Die Haupttätigkeit von Notaren ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z.B. Beglaubigungen). Dabei ist er, im Gegensatz zu Rechtsanwälten, zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

 

Aus dem Grundsatz der Unparteilichkeit folgt, dass ich keine notarielle Tätigkeit mehr vornehmen darf, wenn mein Kollege, Rechtsanwalt Gernot Bruns, oder ich bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich für Sie tätig geworden sind. Umgekehrt gilt ebenso: Habe ich einen Vertrag beurkundet, dann dürfen wir nicht für eine Partei die anwaltliche Vertretung übernehmen.

 

Häufig sind die Rechtsgeschäfte, die eine Mitwirkung des Notars voraussetzen, auch steuerlich relevant. Da eine fundierte steuerrechtliche Beratung nur vor dem Hintergrund aller Ihrer persönlichen Verhältnisse denkbar ist, diese dem Notar aber nicht bekannt sind, kann und soll die notarielle Beratung die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht ersetzen. Ich empfehle Ihnen daher, Ihren Steuerberater rechtzeitig anzusprechen.

 

Die Kerntätigkeit der Notarin bezieht sich dabei auf folgende Rechtsgebiete:

 

Grundstücksrecht:

Die Übertragung einer Immobilie, z.B. im Rahmen eines Kaufs oder einer Schenkung, unterliegt der Beurkundungspflicht. Oft wird zur Finanzierung der Immobilie von der Bank eine Kreditsicherheit in Form einer Grundschuld verlangt. Diese ist durch die in ihr enthaltene Zwangsvollstreckungsunterwerfung ebenfalls beurkundungspflichtig.

 

Erbrecht:

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, aber auch bei Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsverträgen ist die notarielle Beratung sinnvoll und teilweise eine Beurkundungspflicht gesetzlich verankert (Erbverträge, Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsverträge). Darüber hinaus darf der Notar auch Erbscheinsanträge aufnehmen und diese sodann an das zuständige Amtsgericht zur Erteilung des Erbscheines weiterleiten.

 

Familienrecht:

Hinsichtlich der Ehe, Partnerschaft und Familie sieht das Gesetz die Mitwirkung des Notars bei Eheverträgen / Partnerverträgen sowie bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen vor. Werden Vereinbarungen zum Zugewinn vor der Ehescheidung getroffen, ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Ebenso liegt der Fall bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, die vor der Ehescheidung getroffen werden. Zudem bedarf die Adoption der Mitwirkung eines Notars.

 

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung:

Für die Erstellung dieser Dokumente ist keine Beurkundungspflicht durch einen Notar vorgesehen. Allerdings kann die notarielle Vorsorgeurkunde sinnvoll sein, da der Notar Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und diese in die Urkunde mit aufnimmt.

 

Gesellschaftsrecht:

Die Mitwirkung eines Notars ist z.B. bei Handelsregisteranmeldungen, Gesellschaftsgründungen oder auch Umgestaltungen von Gesellschaften erforderlich.

 

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Rechtsanwältin Katrin Bräuer