Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Danach ist eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert bzw. dem Streitwert die Regel. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung zu treffen. Die zweite Variante bietet sich oft bei Beratungsgesprächen an, bei denen im Anschluss keine Vertretung erfolgen soll.
Welche Abrechnung in Ihrem Fall zum Tragen kommt, können wir offen miteinander besprechen. Scheuen Sie sich nicht, mich diesbezüglich anzusprechen.
Gern kann auch eine Abrechnung über Beratungshilfe und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erfolgen.
Die Vergütung für die notarielle Tätigkeit richtet sich nach dem GNotKG, dem Gesetz für die Gerichts- und Notarkosten. Eine individuelle Honorarvereinbarung ist hier aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich.